Mitmachen – Hirschaid

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Satzung Ortsverband Hirschaid (Stand: 01/2020)
 
§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
Der Ortsverband „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hirschaid“ ist ein Ortsverband von „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Bamberg – Land“ im Landesverband Bayern.
Die Kurzform lautet „GRÜNE Hirschaid“.
Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Marktgemeinde Hirschaid.
Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Auf Wunsch können Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb von der Marktgemeinde Hirschaid aufgenommen werden, sofern sie im Einzugsgebiet der Stadt Bamberg oder des KV Bamberg-Land ihren Wohnsitz haben.
Die Satzung des Landesverbandes Bayern bzw. des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind Bestandteil dieser Satzung und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Satzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
 
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Im Bereich der Gemeinde lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
 
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des Landesverbandes) oder Tod.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
 
§ 4 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, OV Hirschaid hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge in die Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung einzubringen.
 
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (nachstehend auch OMV – Ortsmitgliederversammlung) ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Sie ist auf Beschluss des Ortsvorstandes, der OMV oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.
Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von sieben Tagen (Postausgang) vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds kann dessen Einladung auch per Post erfolgen.
Die Ladungsfrist kann aus dringenden mit der Einladung bekanntzugebenden Gründen verkürzt werden.
Die Mitgliederversammlung (OMV) ist bei Anwesenheit von mindestens 20% der Parteimitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.
Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange der Vorstand oder die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Satzungsänderungen sind mit der fristgerechten Einladung (§5, (2)) anzukündigen.
 
§ 6 Beschlussfassung
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes.
Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder.
 
§ 7 Wahlen
Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben.
Wird im zweiten Wahlgang kein*e Bewerber*in gewählt, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
Wahlen in mehrere gleichartige Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jede*r Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Positionen zu besetzen sind. Gewählt sind dabei unter Beachtung der o.g. Quoren die Bewerber*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.
 
§ 8 Vorstand
Voraussetzung für die Wahl in den Ortsvorstand ist die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Ortsverband. Der Vorstand besteht aus:
zwei Sprecher*innen
dem/der Kassierer*in
dem/der Schriftführer*in
bis zu fünf Beisitzer*innen
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihre Funktion gewählt.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Ortsverband stehen.
Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Dem Antrag zur Abwahl müssen 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung (OMV) zustimmen.
 
§ 9 Parität
Um die Parität zu gewährleisten, ist das Wahlverfahren so auszurichten, dass getrennt nach Frauen und allen Kandidierenden gewählt wird. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und allen Kandidierenden zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Sollte bei Listenaufstellungen keine Frau für einen Platz kandidieren, bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren.
 
§ 10 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung erfolgt jährlich und ist zur Jahreshauptversammlung vorzulegen, damit eine Entlastung der Kassierin / des Kassiers stattfinden kann.
Zusätzlich ist die Kasse vom Kassenprüfenden des Kreisverbandes Bamberg Land zu überprüfen.
 
§ 11 Arbeitsgruppen
Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Ortsverbandes Arbeitsgruppen einrichten.
Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.
 
§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung der übergeordneten Gliederungen sinngemäß anzuwenden.
 
§ 13 Auflösung
Über die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
Bei Auflösung der Ortsverbandes fällt das vorhandene Vermögen an die nächsthöhere Gliederung.