Satzung

Stand 10.01.21

Satzung des Kreisverbandes Bamberg – Land

der Bundespartei Bündnis 90/Die Grünen

1. Name und Sitz

a)     Bündnis90/Die Grünen KV Bamberg – Land sind ordentlicher Kreisverband der Bundespartei Bündnis 90/Die Grünen. Sie haben ihren Sitz in der Stadt Bamberg.

b)     Bündnis 90/Die Grünen KV Bamberg – Land ist ein Parteiverband von Bündnis 90/Die Grünen im Landkreis Bamberg.

2. Zweck und Aufgabe

a)     Bündnis 90/Die Grünen KV Bamberg – Land tragen zur politischen Willensbildung der Bevölkerung bei durch Beteiligung an Wahlen, durch Informationsveranstaltungen und durch die Unterstützung nahestehender Organisationen. Grundlage der politischen Arbeit ist das Programm der Bundespartei. Der Kreisverband vertritt dabei die Interessen der Grünen Basis im Landkreis Bamberg gegenüber den Organen der Bundes- und Landespartei.

b)     Auf kommunaler Ebene tritt der KV Bamberg – Land als Bündnis 90/Die Grünen auf. Bei Wahlen können die einzelnen Gruppierungen Listenverbindungen eingehen.

3. Mitgliedschaft

a)     Mitglied der Partei kann werden, wer eine schriftliche Beitrittserklärung unterschreibt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet und nicht Mitglied einer anderen Partei ist.

b)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären. Über einen Ausschluss entscheidet ein Schiedsgericht gemäß den Satzungen der Bundespartei.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

a)     Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

b)     Jedes Mitglied zahlt monatlich einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 3,50 € (Schüler*innen, Student*innen, bis 25 Jahre, Arbeitslose) bzw. 8 € (ab 26 Jahre). Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Über Beitragsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Organe

Organe des KV Bamberg – Land sind Ortsvereine, die Mitgliederversammlung, der Vorstand und Arbeitskreise. Der Vorstand besteht aus eingetragenen Mitgliedern der Partei Bündnis 90/Die Grünen. Alle anderen Gremien stehen auch Nichtmitgliedern offen.

6. Arbeitskreise und Ortsvereine

a)     Arbeitskreise werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung eingerichtet.

b)     Die Ortsverbände sind in ihrer Arbeit selbständig. Sie stimmen sich regelmäßig mit dem Kreisvorstand ab. Die Ortsverbände geben sich bei Bedarf eigene Satzungen. Diese dürfen den Satzungen der übergeordneten Gremien nicht widersprechen.

7. Die Mitgliederversammlung (Plenum)

a)     Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auch Nichtmitglieder sind antrags – und redeberechtigt. Bei parteiinternen Entscheidungen (siehe 7c) sind sie nicht stimmberechtigt. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Parteimitglieder anwesend sind.

b)     Die Einberufung erfolgt auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, mindestens jedoch alle zwei Monate. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform mindestens eine Woche vorher. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen können in elektronischer Form erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Ladungen zu Mitgliederversammlungen, bei denen Vorstandswahlen oder Abstimmungen über Satzungsänderungen erfolgen. Zu diesen Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied sieben Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung zu diesen Mitgliederversammlungen können in elektronischer Form erfolgen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung

c)      Parteiinterne Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Beschlussfassung über Programm und Satzung
  • Wahl von Delegierten auf Kreis- und übergeordneten Ebenen
  • Wahl des/r Kassenprüfer*innen
  • Wahl des Vorstandes
  • Aufstellen von Kandidat*innen für Wahlen
  • Antrag auf Anrufung des Parteischiedsgerichtes
  • Beschluss über Auflösung des Kreisverbandes
  • Beschluss über Verwendung des Vermögens des KV bei Auflösung
  • Beratung des jährlichen Rechenschaftsberichts des KV nach Prüfung durch die Kassenprüfer*innen
  • Beschluss des jährlichen Finanzetats und von Sonderausgaben außerhalb der Etatplanung

d)     Allgemeine Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorliegenden Anträge
  • Einbringen von Anträgen in die MV und an den Vorstand 

8. Der Vorstand

a)     Der Vorstand besteht aus höchstens acht gleichberechtigten Mitgliedern, darunter zwei Sprecher*innen, einem/r Schriftführer*in, einem/r Kassierer*in und bis zu vier Beisitzer*innen.

b)     Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich, d.h. jedes Mitglied ist rede – und antragsberechtigt.

c)      Der Vorstand vertritt den KV Bamberg – Land von Bündnis 90/Die Grünen nach außen.

d)     Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt.

e)     Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes kann mehrmals erfolgen.

f)      Die Vorstandsprecher*innen und der/die Kassierer*in bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben im jährlichen Rechenschaftsbericht nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind.

g)     Der Vorstand bewahrt die Rechnungsunterlagen, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des KV zehn Jahre lang auf. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

h)    Sofern der/die Schriftführer*in verhindert ist, erfolgt die Protokollführung stellvertretend durch ein anderes Vorstandsmitglied.

9. Abgeordnete auf Gemeinde-, Kreis-, bzw. Bezirkstagsebene können keine Vorstandsämter innehaben. Über Ausnahmen entscheidet mit 2/3 Mehrheit die Mitgliederversammlung.

10. Wahlen und Abstimmungen

a)     Soweit gesetzlich zulässig und in der Landes – und Bundessatzung nicht anders geregelt, erfolgen Wahlen und Abstimmungen geheim und mit relativer Mehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Enthaltungen).

b)     Wenn sich auf Befragen aller anwesenden Stimmberechtigten kein Widerspruch erhebt, sind auch offene Abstimmungen möglich. Ausgenommen hiervon sind die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Verteter*innen zu Vertreter*innenversammlungen und zu Organgen höherer Gebietsverbände, welche zwingend geheim zu erfolgen haben.

c)      Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung

d)      Über parteiinterne Aufgaben dürfen nur Parteimitglieder abstimmen.

11. Auflösung des Kreisverbands

Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheiden die Mitglieder mit 2/3 Mehrheit. Dieser Antrag muss mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern in schriftlicher Form vorliegen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit die Verwendung des Vermögens des KV bei Auflösung.

Diese Satzung ist seit dem 10.01.2021 (Ende der Auszählung der Briefwahl) gültig.

Bamberg, den 10.01.2021